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Dienstag, 13. Januar 2026

Allgemeine Geschäftsbedingungen/AGB

I. Allgemeines
II. Urheberrecht
III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt
IV. Haftung
V. Nebenpflichten
VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar
VII. Datenschutz
VIII. Digitale Fotografie
IX. Bildbearbeitung
X. Nutzung und Verbreitung
XI. Schlussbestimmungen

I. Allgemeines

1. Die nachfolgenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB genannt) gelten für alle von AKTIVNEWS (in der Folge Agentur genannt) durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen.
2. Sie gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung bzw. des Angebots der Agentur durch den Kunden, spätestens jedoch mit der Annahme des Lichtbildmaterials zur Veröffentlichung.
3. „Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, Videos, digitalisiertes Bildmaterial, Digitalfotos usw.)
4. Wenn der Kunde den AGB widersprechen will, hat er dies schriftlich binnen drei Werktagen zu erklären. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, die Agentur erkennt diese schriftlich an.
5. Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung sowie für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen der Agentur.

II. Urheberrechte

1. Dem Fotografen bzw. der Agentur steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu. Wird das Urheberrecht verletzt, macht die Agentur einen Schadensersatz in Höhe von EUR 1000,– pro Lichtbild geltend, kommt es zu einer mehrfachen Verletzung, macht die Agentur zusätzlich zu jenem für jedes Lichtbild einen Schadensersatz in Höhe von EUR 2000,– geltend.
2. Dem Verfasser bzw. der Agentur steht das Urheberrecht an Texten und Textfragmenten zu, insoweit die Urheberschaft identifizierbar ist. Dabei wird der wissenschaftliche Standard gegen Plagiate angewendet. Kommt es zu einer Verletzung dieses Standards, wird von der Agentur ein Schadensersatz von mindestens EUR 500 geltend gemacht.
3. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbildmaterialien sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
4. Überträgt die Agentur Nutzungsrechte an ihren Werken, ist - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde - jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung.
5. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des Honorars an die Agentur auf den Kunden bzw. Besteller über.
6. Der Besteller eines Lichtbildes i.S. von § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen oder anderweitig zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. Bei Verletzung dieser Pflicht wird Schadensersatz in Höhe von EUR 1000,-- je Lichtbild geltend gemacht. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.
7. Bei der Verwertung der Lichtbildmaterialien müssen die Agentur und der Fotograf (Namenskürzel), sofern nichts anderes vereinbart wurde, als Urheber des Bildmaterials genannt werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die Agentur bzw. den Fotografen zum Schadensersatz in Höhe von EUR 1.000,-- für jedes einzelne Lichtbildmaterial. >
8. Die Negative und digitalen Bilddaten verbleiben bei der Agentur. Eine Herausgabe der Negative oder digitalen Bilddaten an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung.
9. Der Abnehmer ist verpflichtet, Lichtbilder der Agentur digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird.
10. Der Abnehmer ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und die Agentur und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar sind.

III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt

1. Für das Lichtbildmaterial wird ein Honorar nach Stückzahl berechnet, außer bei Beauftragung wird nach Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarter Pauschale abgerechnet; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Gegenüber dem Abnehmer des Bildmaterials weist die Agentur den Endpreis ohne Mehrwertsteuer aus, die Agentur ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
2. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der Abnehmer gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 30 (in Worten: dreißig) Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Der Agentur bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.
3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleibt das gelieferte Lichtbildmaterial Eigentum des Fotografen.
4. Hat der Auftraggeber der Agentur keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen.
Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Die Agentur behält sich den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten vor.

IV. Haftung

1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet die Agentur für sich und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Sie haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet die Agentur – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
2. Die Agentur verwahrt die Lichtbildmaterialien sorgfältig. Sie ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihr aufbewahrte archivierte Lichtbilder mit persönlichem Inhalt nach drei Jahren ab Beendigung eines Auftrages zu vernichten. Vor der Vernichtung verpflichtet sich die Agentur, den Auftraggeber zu benachrichtigen und ihm die archivierten Lichtbilder zum Kauf anzubieten.
3. Die Zusendung und Rücksendung von archiviertem Lichtbildmaterial erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers bzw. Abnehmers. Der Auftraggeber bzw. Abnehmer kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung zu erfolgen hat. Die Agentur behält sich vor, die Transport- und Verpackungskosten für Zusendung und Rücksendung vor Versendung vom Abnehmer zu verlangen.

V. Nebenpflichten

1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber. Der Abnehmer trägt die Haftung bei der Veröffentlichung von Bildmaterial, die den ethischen Grundsätzen widerspricht.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist die Agentur berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung ihrer Räumlichkeiten die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zulasten des Auftraggebers.

VI. Leistungsstörung, Ausfallshonorar

1. Überlässt die Agentur dem Auftraggeber verschiedenes Bildmaterial zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang, wenn keine längere Zeit vereinbart wurde, auf eigene Kosten und Gefahr zurückzusenden. Für verlorenes oder beschädigtes Bildmaterial kann die Agentur, sofern sie den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Schadensersatz in Höhe des Wertes des verlorenen Lichtbildmaterials verlangen.
2. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die die Agentur nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar der Agentur, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält die Agentur auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass der Agentur kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann die Agentur Schadensersatzansprüche geltend machen.
3. Liefertermine für Bildmaterial sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von der Agentur bestätigt worden sind. Die Agentur haftet für Fristüberschreitungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

VII. Datenschutz

Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Abnehmers können gespeichert werden. Die Agentur verpflichtet sich, alle ihr im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.

VIII. Digitale Fotografie

1. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder der Agentur auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Agentur. Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.

IX. Bildbearbeitung

1. Die Bearbeitung von Lichtbildern der Agentur, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung der Agentur. Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des §8UrhG. Die Agentur ist an jedwedem Erlös, der aus der Veräußerung eines solchen Werkes erwirtschaftet worden ist, zu beteiligen. Werden die voran genannten urheberrechtlichen Pflichten verletzt, steht der Agentur ein Schadensersatzanspruch mindestens in der Höhe des erwirtschafteten Erlöses zu.
Die Agentur behält sich vor, einen darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruch geltend zu machen.
2. Der Abnehmer versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt die Agentur von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.

X. Nutzung und Verbreitung

1. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf auf elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Agentur.
2. Die Agentur ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Abnehmer und/oder Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
3. Wünscht der Auftraggeber, dass die Agentur ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
4. Hat die Agentur dem Abnehmer Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung der Agentur verändert werden.
5. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Abnehmer; die Art und Weise der Übermittlung kann der Abnehmer bestimmen.

XI. Schlussbestimmungen

1. Es gilt das zum Vertragsabschluss in Deutschland gültige Recht als vereinbart, und zwar auch bei Lieferungen ins Ausland.
2. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3. Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine dem Sinn entsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.
4. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, auch wenn der Kunde Vollkaufmann ist, der Wohnsitz der Agentur.

 

Das Internetangebot von AKTIVNEWS und der dazugehörigen Portale, nachstehend AKTIVNEWS-Gruppe genannt, wird im Auftrag von Dörfler-Farthofer Ferdinand mit Sitz in Marktschellenberg betrieben.

Die Teilnahme an Online-Gewinnspielen auf den Portalen von AKTIVNEWS und in den sozialen Medien (Facebook, Google, X (ehem. Twitter), Instagram usw.) und deren Durchführung richten sich nach den nachfolgenden rechtlichen Bestimmungen.

Die Teilnahme kann nur und ausschließlich über den Online-Weg erfolgen.

§ 1 Gewinnspiel

1. Das Gewinnspiel wird mit den Partnern (Kooperationspartnern) von AKTIVNEWS durchgeführt
2. Ein Teilnehmer nimmt am Gewinnspiel teil, in dem er sich mittels E-Mail mit voller Adresse und Kommunikationsdaten bei AKTIVNEWS auf folgende E-Mail-Adresse meldete. gewinnspiel@~@aktivnews.de 
3. Bei Gewinnspielen mit Lösungsfragen nimmt nur der mit der richtigen Antwort teil.

§ 2 Teilnehmer

1. Je nach Gewinnspiel und ausgeschriebenem Umfang darf nur ein mündiger Bürger an dem Gewinnspiel teilnehmen. Teilnahmeberechtigt sind Personen ab dem 18 Lebensjahr, außer es ist anders ausgeschrieben.
2. Zur Teilnahme am Gewinnspiel ist unbedingt erforderlich, dass sämtliche Personendaten der Wahrheit entsprechen, andernfalls ist der Ausschluss aus dem Gewinnspiel laut Geschäftsbedingungen die Folge.

§ 3. Ausschluss vom Gewinnspiel

1. Mitarbeiter der Firma AKTIVNEWS sind vom Gewinnspiel ausgeschlossen, ebenso Mitarbeiter der Kooperationspartner.
2. Bei falschen Personaldaten oder falschen Angaben zur Person erfolgt der Ausschluss.
3. Ausschlossen werden Personen, die sich unlauterer Mittel wie Massenmailing und anderen unerlaubten Hilfsmitteln bedienen.
4. Kein Ausschluss erfolgt bei mehrfacher Teilnahme am Gewinnspiel.
5. Ausgeschlossen sind Teilnehmer, die nach Ablauf, des Gewinnspielzeitraumes Einsendungen machen und teilnehmen

§ 4. Durchführung und Abwicklung

1. Die Gewinner, die zu den oben genannten Bedingungen teilgenommen haben und die durch ein Losverfahren gezogen wurden, werden auf dem E-Mail-Weg informiert.
2. Die Gewinne werden je nach Teilnahme per Post oder direkt ausgehändigt, gegebenenfalls auch zur Abholung hinterlegt.
3. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, ein Rechtsanspruch auf einen Gewinn durch die Teilnahme am Gewinnspiel besteht nicht.
4. Eine Barabfindung eines Gewinnes ist ausgeschlossen.
5. Bei Veranstaltungen und Reisegewinnen ist der finanzielle Aufwand für die Reise nicht im Gewinn enthalten und es besteht kein Anspruch auf Entschädigung (z. B. Reisekosten)
6. Bei Verlust des Gewinnes (z.B. Eintrittskarte) besteht kein Anspruch auf Ersatz.
7. Eine Weitergabe des Gewinnes an dritte Personen muss schriftlich per E-Mail mitgeteilt werden. Der Gewinner hat das Recht, seinen Gewinn, wenn er ihn nicht selbst nutzen möchte, an eine dritte Person weiterzugeben.
8. Ein Veräußern des Gewinnes (Tickets/Reisegutschein usw.) ist nicht gestattet, das Veräußern eines Sachpreises ist gestattet.

§ 5. Datenschutz

1. Die angegebenen Personaldaten werden nicht an Dritte weiterveräußert und nicht zu Werbezwecken verwendet.
2. Personenbezogene Daten werden nur ein Jahr lang gespeichert und dann vernichtet. Eine rechtliche Nachprüfung der Gewinner- und Teilnehmerdaten ist nur im ersten Jahr nach dem Gewinnspiel möglich, ein Anspruch auf Überprüfung der personalisierten Daten durch Dritte ist nicht gestattet (datenschutzrechtlich).

§ 6. Schlussbestimmungen

1. Sollte ein Paragraf oder ein Absatz der Gewinnspielregeln nicht geltendem Recht entsprechen, so wird dieser Passus durch einen passenden Paragrafen oder Absatz ergänzt. Die restlichen Bedingungen verlieren nicht ihre Gültigkeit.
2. Eine Erweiterung oder Abänderung der Gewinnspielregeln ist jederzeit möglich und bedarf keiner gesonderten Meldung.

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